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Rechtssichere Website: Checkliste mit allen Pflichten für Unternehmen

Impressum, Datenschutz, Cookies, Barrierefreiheit und Bildrechte: was Ihre Website rechtlich braucht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine rechtssichere Website braucht ein vollständiges Impressum nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz, eine Datenschutzerklärung, die zur tatsächlichen Technik der Seite passt, und eine Einwilligung, wo Cookies oder ähnliche Zugriffe sie verlangen.
  • Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die Verbrauchern nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden, Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen.
  • Für Fotos und Grafiken brauchen Sie die Erlaubnis des Urhebers, sonst drohen Unterlassung und Schadensersatz nach dem Urheberrechtsgesetz.
  • Fehlende Impressumsangaben können mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden.
  • Dieser Leitfaden ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung, im Zweifel klärt eine Anwältin oder ein Anwalt Ihren Einzelfall.
Inhalt
  1. Welche Pflichten hat eine Unternehmenswebsite im Überblick?
  2. Was gehört ins Impressum?
  3. Wie muss die Datenschutzerklärung aussehen?
  4. Wann brauchen Sie einen Cookie Banner?
  5. Muss Ihre Website barrierefrei sein?
  6. Dürfen Sie Bilder und Fotos einfach verwenden?
  7. Womit prüfen Sie Ihre Website Schritt für Schritt?
  8. Wie unterstützt JDK Marketing bei der Umsetzung?

Eine rechtssichere Website hat ein vollständiges Impressum, eine Datenschutzerklärung, die zur tatsächlich eingesetzten Technik passt, eine wirksame Einwilligung für Cookies und ähnliche Zugriffe, wo das Gesetz sie verlangt, und saubere Rechte an allen Bildern und Texten. Hinzu kommt bei Angeboten an Verbraucher unter Umständen die Barrierefreiheit.

Dieser Leitfaden führt Sie durch diese fünf Bereiche, nennt jeweils die Rechtsgrundlage und sagt, woran Sie Lücken erkennen. Er ist eine allgemeine Einordnung, Stand 22. Oktober 2026, und ersetzt keine Rechtsberatung. JDK Marketing ist keine Kanzlei. Für Ihren Einzelfall klärt eine Anwältin, ein Anwalt oder Ihre Datenschutzbeauftragte, was gilt.

Welche Pflichten hat eine Unternehmenswebsite im Überblick?

Fünf Bereiche gehören auf jede Checkliste: Anbieterkennzeichnung im Impressum, Datenschutzinformationen, Einwilligung bei Cookies und ähnlichen Zugriffen, Barrierefreiheit bei bestimmten Angeboten an Verbraucher und Rechte an Bildern und Texten. Welche Pflicht Sie trifft, hängt von Ihrem Angebot und der eingesetzten Technik ab.

BereichRechtsgrundlageWen es betrifft
Impressum§ 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel entgeltlicher digitaler Dienste
DatenschutzerklärungArtikel 13 und 14 DSGVOAnbieter von Websites (Telemedien), soweit sie personenbezogene Daten verarbeiten
Cookie Banner und Einwilligung§ 25 TDDDGJede Website, die Informationen auf dem Gerät speichert oder ausliest, soweit dies nicht unbedingt erforderlich ist
BarrierefreiheitBarrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher, ohne Kleinstunternehmen
Bilder und TexteUrheberrechtsgesetz (UrhG)Jede Website mit fremden Fotos, Grafiken oder Texten

Neben diesen fünf Bereichen kennen andere Gesetze weitere Pflichten. Das Digitale-Dienste-Gesetz sagt selbst, dass weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Wer einen Shop betreibt oder reglementierte Leistungen anbietet, prüft deshalb zusätzlich, was für seine Branche gilt.

Was gehört ins Impressum?

Das Impressum nennt, wer hinter der Website steht, und muss leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Die Pflicht ergibt sich aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz und betrifft geschäftsmäßige digitale Dienste, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Eine Unternehmenswebsite kann darunterfallen.

Nach dem Gesetzestext gehören je nach Ihrer Situation folgende Angaben dazu:

  • Name und Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte
  • Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, einschließlich E-Mail-Adresse
  • Handelsregister und Registernummer, wenn Sie eingetragen sind
  • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit Sie eine besitzen
  • Bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten die zuständige Aufsichtsbehörde, bei reglementierten Berufen Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regeln

Ob eine Telefonnummer dazugehört, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Es verlangt eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation. Prüfen Sie im Zweifel mit Ihrer Rechtsberatung, welche Angaben für Ihre Rechtsform nötig sind.

Fehlt eine Pflichtangabe oder ist sie falsch, handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. § 33 DDG sieht dafür eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro vor. Das Gesetz verlangt, dass es leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ist. Ein Link in der Fußzeile jeder Seite ist dafür ein gängiger Weg.

Wie muss die Datenschutzerklärung aussehen?

Die Datenschutzerklärung informiert Besucher darüber, was mit ihren Daten passiert. Die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern stellen in ihrer Orientierungshilfe klar, dass die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung einzuhalten sind. Banner und Datenschutzerklärung müssen zusammenpassen.

In der Praxis sollte die Erklärung beschreiben, was Ihre Website tatsächlich tut, also zum Beispiel Kontaktformular, Analysewerkzeug und eingebundene Karten oder Videos von Fremdanbietern. Die Aufsichtsbehörden nennen als häufigen Mangel in der Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien Banner, deren Angaben von der Datenschutzerklärung abweichen, etwa bei Rechtsgrundlagen, Drittanbietern oder Zwecken.

Gehen Sie deshalb in dieser Reihenfolge vor:

  1. Listen Sie alles auf, was auf Ihrer Website Daten erhebt: Formulare, Statistik, Karten, Videos, Schriftarten, Buchungswerkzeuge
  2. Prüfen Sie, welche davon Inhalte von fremden Servern laden oder etwas auf dem Gerät speichern
  3. Lassen Sie die Datenschutzerklärung auf diese Liste abstimmen
  4. Gleichen Sie sie mit den Angaben im Cookie Banner ab
  5. Aktualisieren Sie beides, sobald Sie ein neues Werkzeug einbauen

Die Orientierungshilfe trägt den Stand Dezember 2022 und nennt noch die damalige Gesetzesbezeichnung TTDSG. Die Regel zu Endgeräten steht heute im TDDDG. Ob sich für Ihren Fall seitdem etwas geändert hat, klärt Ihre Datenschutzberatung.

Sie brauchen eine Einwilligung, wenn Ihre Website Informationen auf dem Gerät des Besuchers speichert oder ausliest und dies nicht unbedingt erforderlich ist, damit der gewünschte Dienst funktioniert. Das regelt § 25 TDDDG. In der Praxis holen Anbieter diese Einwilligung meist über einen Banner ein.

Nach dem Gesetz ist Speichern oder Auslesen nur zulässig, wenn der Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Eine Einwilligung ist nicht nötig, wenn der Zugriff unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann. Die Aufsichtsbehörden verstehen „unbedingt erforderlich“ streng: Gemeint ist die technische Erforderlichkeit für den gewünschten Dienst, wirtschaftliche Gründe des Geschäftsmodells reichen nicht.

Zur Gestaltung machen die Aufsichtsbehörden in ihrer Orientierungshilfe folgende Aussagen:

  • Erst nach einer aktiven Handlung wie einem Klick auf eine Schaltfläche dürfen einwilligungsbedürftige Informationen gespeichert oder ausgelesen werden
  • Die Möglichkeit, nicht einzuwilligen, muss eindeutig erkennbar, leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein
  • Als gleichwertig gilt etwa ein Button „Weiter ohne Einwilligung“, der in Größe, Farbe, Kontrast und Schriftbild vergleichbar ist
  • Der Zugriff auf Impressum und Datenschutzerklärung darf durch das Banner nicht behindert werden

Eine Ablehnfunktion auf der ersten Ebene des Banners halten die Aufsichtsbehörden nicht generell für erforderlich, sondern dann, wenn Besucher mit dem Banner interagieren müssen, um die Seite weiter zu nutzen. Bei gängigen Bannern sind diese Voraussetzungen nach der Orientierungshilfe sehr häufig erfüllt. Lassen Sie Ihren Banner deshalb von Ihrer Datenschutzberatung prüfen.

Muss Ihre Website barrierefrei sein?

Das hängt davon ab, was Sie über die Website anbieten und wie groß Ihr Unternehmen ist. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die Verbrauchern nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen.

So steht es in § 1 BFSG und § 3 BFSG. Als Kleinstunternehmen gilt nach § 2 BFSG ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit hebt den E-Commerce besonders hervor und weist darauf hin, dass die Ausnahme nur für Dienstleistungen gilt: Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, fallen unter das Gesetz. Gemeint sind Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte, ob Ihr Angebot betroffen ist, klärt Ihre Rechtsberatung.

Ihre LageWas das Gesetz sagt
Online-Shop für Verbraucher, zehn oder mehr Beschäftigte, oder Umsatz und Bilanzsumme jeweils über 2 Millionen EuroDie Dienstleistung muss barrierefrei sein, § 3 Absatz 1 BFSG
Dienstleister mit weniger als zehn Beschäftigten und bis 2 Millionen Euro Umsatz oder BilanzsummeDie Pflicht gilt für Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen nicht, § 3 Absatz 3 BFSG
Website nur mit UnternehmensinformationenPrüfen, ob darüber Verträge mit Verbrauchern angeboten werden

Barrierefrei heißt nach § 3 Absatz 1 BFSG, dass Menschen mit Behinderungen die Dienstleistung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist. Die genauen Anforderungen stehen in einer Rechtsverordnung. Wer die Pflicht verletzt, kann nach § 37 BFSG mit einer Geldbuße bis 100.000 Euro belegt werden. Beschwerden von Verbrauchern gehen laut Bundesfachstelle an die Marktüberwachungsstelle der Länder.

Auch wo das Gesetz Sie nicht verpflichtet, schadet eine gut lesbare und gut bedienbare Website nicht. Wie Sie eine Website von Anfang an sauber planen, zeigt der Leitfaden Website planen.

Dürfen Sie Bilder und Fotos einfach verwenden?

In der Regel nicht. Lichtbilder sind urheberrechtlich geschützt, und wer sie ohne Erlaubnis des Rechteinhabers auf seiner Website zeigt, riskiert Ansprüche. Das Urheberrechtsgesetz schützt auch Lichtbilder und ähnlich hergestellte Erzeugnisse. Eine Verletzung kann zu Unterlassung und Schadensersatz führen. Das Recht an einem Lichtbild erlischt nach § 72 Absatz 3 UrhG grundsätzlich fünfzig Jahre nach dem Erscheinen, für aktuelle Fotos spielt das kaum eine Rolle.

Das Urheberrechtsgesetz schützt Lichtbilder nach § 72 UrhG entsprechend den Regeln für Lichtbildwerke. Das Recht steht dem Lichtbildner zu. Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und bestimmt, ob und wie das Werk bezeichnet wird.

Wer ein Bild ohne Erlaubnis nutzt, kann nach § 97 UrhG auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt Schadensersatz hinzu, der sich auch nach der Lizenzgebühr berechnen lässt, die für eine Erlaubnis angemessen gewesen wäre.

  • Verwenden Sie eigene Fotos, die Sie selbst oder Ihr Fotograf mit schriftlicher Nutzungserlaubnis aufgenommen haben
  • Bewahren Sie Lizenznachweise und Rechnungen zu jedem Bild auf
  • Prüfen Sie bei Bilddatenbanken die Lizenzbedingungen, insbesondere die geforderte Namensnennung
  • Nennen Sie den Urheber, wenn die Lizenz das verlangt
  • Gehen Sie bei Fotos mit erkennbaren Personen gesondert auf die Rechte dieser Personen ein, am besten mit Rechtsberatung

Dasselbe gilt für Texte, Logos und Grafiken, die Sie von anderen Websites oder Vorlagen übernehmen. Auch Texte und Bilder aus KI-Werkzeugen sollten Sie prüfen, bevor Sie sie veröffentlichen. Wie Sie eine Website mit KI erstellen, steht im Artikel Website mit KI erstellen.

Womit prüfen Sie Ihre Website Schritt für Schritt?

Gehen Sie die fünf Bereiche der Reihe nach durch. Beginnen Sie mit den Pflichten, die jede Website trifft, also Impressum und Datenschutz. Danach folgen Cookies, Barrierefreiheit und Bildrechte. Halten Sie die Ergebnisse schriftlich fest, dann sehen Sie auf einen Blick, wo etwas fehlt.

  1. Impressum: Ist es leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar, und stimmen alle Angaben mit Ihren aktuellen Daten überein?
  2. Datenschutzerklärung: Nennt sie jedes Formular, jedes Werkzeug und jeden Fremdanbieter, den Ihre Seite einsetzt?
  3. Cookie Banner: Lädt die Seite erst nach Ihrer Einwilligung Inhalte, die eine Einwilligung brauchen, und gibt es eine gleichwertige Möglichkeit, abzulehnen?
  4. Barrierefreiheit: Bieten Sie Verbrauchern über die Website Verträge an, und fallen Sie als Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen unter die Ausnahme?
  5. Bilder und Texte: Haben Sie für jedes Bild einen Nachweis über die Nutzungsrechte?
  6. Weitere Pflichten: Gelten für Ihre Branche oder Ihren Shop zusätzliche Informationspflichten?

Wiederholen Sie die Prüfung, sobald Sie ein neues Werkzeug einbauen, den Anbieter wechseln oder Ihre Firmendaten ändern. Was eine Website insgesamt kostet, zeigt der Artikel Was kostet eine Website?.

Wie unterstützt JDK Marketing bei der Umsetzung?

JDK Marketing baut Ihre Website technisch so auf, dass die genannten Bausteine von Anfang an eingeplant sind. Bei jeder Website, die wir erstellen, richten wir Cookie-Hinweis und Datenschutzerklärung ein. Die rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls bleibt bei Ihrer Rechtsberatung, denn wir sind keine Kanzlei.

PaketPreisFür wen es passt
Onepager1.000 €Wenige Leistungen, schnell eine seriöse Website
Mehrseitige Website (Empfehlung)2.500 €Mehrere Leistungen, jede mit eigener Seite, auf Wunsch mit Online-Shop
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Zu jedem Paket kommen 30 € im Monat für Hosting und Betreuung. Website und Domain gehören Ihnen, gehostet wird die Website bei uns. Dazu gehören die verschlüsselte Verbindung, Updates und kleine Änderungen, etwa wenn sich Ihre Anschrift oder Ihre Öffnungszeiten ändern. So lässt sich auch das Impressum aktuell halten.

Ob ein Onepager für Sie reicht, erklärt der Artikel Onepager Website. Die Preise im Überblick finden Sie unter Website erstellen lassen, Beispiele unserer Arbeit unter Referenzen. Ihr erster Schritt ist die kostenlose Analyse.

Häufige Fragen

Was muss auf einer Website rechtlich vorhanden sein?
In der Regel ein Impressum nach § 5 DDG, eine zur Technik passende Datenschutzerklärung und eine Einwilligung, wo Cookies oder ähnliche Zugriffe sie verlangen. Dazu kommen Rechte an Bildern und Texten und, bei Angeboten an Verbraucher, unter Umständen Barrierefreiheit. Welche Pflicht Sie trifft, hängt von Ihrem Angebot ab.
Ist ein Impressum auf jeder Website Pflicht?
Das Impressum ist für geschäftsmäßige, in der Regel entgeltliche digitale Dienste vorgeschrieben, also unter Umständen für Ihre Unternehmenswebsite. Es muss leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Fehlen Angaben, kann eine Geldbuße bis 50.000 Euro drohen. Ob Ihr Angebot darunterfällt, klären Sie im Zweifel mit Ihrer Rechtsberatung.
Brauche ich einen Cookie Banner?
Sie brauchen eine Einwilligung, wenn Ihre Website Informationen auf dem Gerät speichert oder ausliest und das nicht unbedingt erforderlich ist, damit der gewünschte Dienst funktioniert. Das regelt § 25 TDDDG. Setzen Sie keine einwilligungspflichtigen Werkzeuge ein, auch keine Fremdinhalte, die eine Einwilligung brauchen, kann ein Banner entbehrlich sein. Das prüft Ihre Datenschutzberatung.
Müssen Kleinstunternehmen ihre Website barrierefrei machen?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme hat. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, Kleinstunternehmen mit Produkten fallen laut Bundesfachstelle unter das Gesetz. Prüfen Sie Ihren Fall im Zweifel mit Rechtsberatung.
Darf ich Fotos aus dem Internet auf meiner Website verwenden?
In der Regel nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers. Lichtbilder sind nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt. Ohne Erlaubnis drohen Beseitigung, Unterlassung und bei Verschulden Schadensersatz nach § 97 UrhG. Verwenden Sie eigene Aufnahmen oder lizenzierte Bilder und bewahren Sie den Nachweis auf.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5 Allgemeine Informationspflichten (2024). Abgerufen am 22. Oktober 2026.
  2. Bundesministerium der Justiz: Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 33 Bußgeldvorschriften (2024). Abgerufen am 22. Oktober 2026.
  3. Bundesministerium der Justiz: TDDDG, § 25 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen (2024). Abgerufen am 22. Oktober 2026.
  4. Datenschutzkonferenz (DSK): Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von Telemedien ab dem 1. Dezember 2021, Version 1.1 (2022). Abgerufen am 22. Oktober 2026.
  5. Bundesministerium der Justiz: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 1 Zweck und Anwendungsbereich. Abgerufen am 22. Oktober 2026.
  6. Bundesministerium der Justiz: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 2 Begriffsbestimmungen. Abgerufen am 22. Oktober 2026.
  7. Bundesministerium der Justiz: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 3 Barrierefreiheit. Abgerufen am 22. Oktober 2026.
  8. Bundesministerium der Justiz: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 37 Bußgeldvorschriften. Abgerufen am 22. Oktober 2026.
  9. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Abgerufen am 22. Oktober 2026.
  10. Bundesministerium der Justiz: Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 13 Anerkennung der Urheberschaft. Abgerufen am 22. Oktober 2026.
  11. Bundesministerium der Justiz: Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 72 Lichtbilder. Abgerufen am 22. Oktober 2026.
  12. Bundesministerium der Justiz: Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Abgerufen am 22. Oktober 2026.

Karim Abidi

Geschäftsführer, JDK Marketing

Karim Abidi ist einer von drei Geschäftsführern der JDK Marketing UG in München. JDK erstellt seit 2024 Websites für Unternehmen aller Branchen und macht sie mit SEO bei Google, in Google Maps und in KI-Suchen sichtbar.

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