Zum Inhalt springen

BFSG: Muss Ihre Website barrierefrei sein?

Für wen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt, welche Ausnahmen es gibt und was seit Juni 2025 zu tun ist.

  • Karim Abidi
  • Aktualisiert am
  • 8 Minuten Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also für Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen, etwa in einem Online-Shop oder bei einer Terminbuchung.
  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat.
  • Reine Informationsseiten und Angebote nur für Geschäftskunden sollten nach Auffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht unter das Gesetz fallen.
  • Bei einem Verstoß kann die Marktüberwachung das Angebot untersagen, und ein Bußgeld bis 100.000 Euro ist möglich.
  • Dieser Artikel ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung, Grenzfälle klärt eine Anwältin oder ein Anwalt.
Inhalt
  1. Für welche Websites gilt das BFSG?
  2. Sind kleine Unternehmen ausgenommen?
  3. Was muss eine betroffene Website können?
  4. Was passiert bei einem Verstoß?
  5. Gibt es Übergangsfristen und Ausnahmen?
  6. Wie prüfen Sie, ob Sie betroffen sind?
  7. Wie begleitet JDK Marketing ein Projekt mit Shop oder Buchung?

Ob Ihre Website nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) barrierefrei sein muss, hängt von zwei Fragen ab: Bieten Sie über die Website Verbrauchern Verträge an, etwa mit einem Online-Shop oder einer Terminbuchung, und sind Sie mehr als ein Kleinstunternehmen? Nach dem Gesetzeswortlaut und der Auslegung der Bundesfachstelle spricht vieles dafür, dass die Pflicht nur entsteht, wenn beides zutrifft. Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Einordnung, Stand 29. Oktober 2026, und keine Rechtsberatung. JDK Marketing ist keine Kanzlei. Wie das Gesetz auf Ihren Einzelfall passt, klärt eine Anwältin oder ein Anwalt.

Für welche Websites gilt das BFSG?

Das Gesetz erfasst Websites nur, wenn über sie eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ angeboten wird. Gemeint sind digitale Dienste, die über Webseiten oder Apps angeboten werden und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. So definiert es § 2 Nummer 26 BFSG.

Verbraucher ist nach demselben Paragrafen eine natürliche Person, die das Angebot überwiegend nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit nutzt. Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Gesetz für die Dienstleistungen, die § 1 Absatz 3 BFSG aufzählt, soweit sie für Verbraucher erbracht werden. Die folgende Übersicht zeigt, wie die Bundesfachstelle Barrierefreiheit und das Bundesarbeitsministerium typische Fälle einordnen:

Ihre WebsiteEinordnung
Online-Shop für VerbraucherFällt unter das Gesetz, auch wenn die verkauften Produkte selbst nicht vom BFSG erfasst sind
Online-Buchung von Terminen durch VerbraucherDie Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums nennen die Terminbuchung neben dem Verkauf als Beispiel
Reine Informations- oder WerbeseiteSollte nach Auffassung der Bundesfachstelle nicht erfasst sein, weil die individuelle Anfrage eines Verbrauchers fehlen dürfte
Angebot nur für GeschäftskundenSollte nach Auffassung der Bundesfachstelle nicht betroffen sein

Die Bundesfachstelle formuliert in den beiden letzten Zeilen mit „sollte“. Das ist ihre Auslegung und kein Gesetzeswortlaut. Grenzfälle, etwa ein Anfrageformular, über das Verbraucher Leistungen bestellen können, bewertet im Zweifel Ihre Rechtsberatung.

Sind kleine Unternehmen ausgenommen?

Ja, wenn sie Dienstleistungen anbieten. § 3 Absatz 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von der Pflicht aus. Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und hat entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme.

Das Bundesarbeitsministerium erläutert die Grenze an einem Friseurgeschäft mit Terminbuchung und Produktverkauf auf der Website. Mit 4 Beschäftigten und 1 Million Euro Umsatz ist es ausgenommen. Mit 4 Beschäftigten und 2,1 Millionen Euro Umsatz ist es kein Kleinstunternehmen mehr, ebenso wenig mit 10 Beschäftigten und 1 Million Euro Umsatz. Das Beispiel nennt nur den Umsatz, die Definition lässt auch eine Jahresbilanzsumme bis 2 Millionen Euro genügen. Die Beschäftigtenzahl allein entscheidet nicht.

Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die erfasste Produkte in Verkehr bringen, fallen nach Angaben der Bundesfachstelle weiter unter das Gesetz. Die Bundesfachstelle berät Kleinstunternehmen nach eigenen Angaben kostenlos, bietet aber keine Rechtsberatung an.

Was muss eine betroffene Website können?

Sie muss für Menschen mit Behinderungen auffindbar, zugänglich und nutzbar sein, und zwar „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“. So lautet die Definition in § 3 Absatz 1 BFSG. Die konkreten Anforderungen stehen in einer Rechtsverordnung zum Gesetz.

Als technischer Maßstab für Websites dient laut Bundesfachstelle die europäische Norm EN 301 549, die auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in den Stufen A und AA verweist. Eine für das BFSG aktualisierte Fassung der Norm soll auf WCAG 2.2 verweisen. Eine eigene Checkliste hat die Bundesfachstelle nicht, sie nennt aber den BITV-Test als Prüfverfahren, das auch Unternehmen nutzen können.

Zwei Punkte werden oft übersehen:

  • Nach Auffassung der Bundesfachstelle (Stand Mai 2025) legen die Regeln nahe, dass die gesamte Website oder App die Anforderungen erfüllen muss, nicht nur der Weg bis zum Vertragsabschluss
  • Nach § 14 Absatz 1 BFSG müssen Anbieter außerdem Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 des Gesetzes erstellen und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich machen

Inhalte von Dritten, die Sie weder finanzieren noch entwickeln noch kontrollieren, nimmt § 1 Absatz 4 BFSG vom Gesetz aus.

Was passiert bei einem Verstoß?

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit Sitz in Magdeburg. Sie prüft Dienstleistungen stichprobenmäßig, fordert bei einem Mangel zur Abhilfe auf und kann das Angebot am Ende untersagen. Zusätzlich ist ein Bußgeld möglich.

Das Bundesarbeitsministerium beschreibt in seinen Leitlinien einen Ablauf in Stufen. Die Behörde fordert den Anbieter zunächst auf, die Barrierefreiheit herzustellen, und hört ihn dabei an. Folgt er nicht, droht sie die Einstellung der Dienstleistung an und kann diese anordnen. Weist der Anbieter später nach, dass die Mängel behoben sind, hebt sie die Anordnung wieder auf.

Ordnungswidrig handelt nach § 37 BFSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 1 eine Dienstleistung anbietet. Dafür kann eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Auch Verbraucher und Verbände können die Marktüberwachung auffordern, tätig zu werden, und ein kostenloses Schlichtungsverfahren beantragen. Ob und in welcher Höhe ein Bußgeld im Einzelfall verhängt wird, lässt sich aus dem Gesetz nicht vorhersagen.

Gibt es Übergangsfristen und Ausnahmen?

Ja, aber enge. Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen nach § 38 BFSG bis zum Ablauf ihrer Laufzeit unverändert fortbestehen, längstens aber bis zum 27. Juni 2030. Die Übergangsregel in § 38 betrifft Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden.

Daneben nennt die Bundesfachstelle zwei Ausnahmetatbestände: Die Anforderungen gelten nur, soweit ihre Einhaltung nicht zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale der Dienstleistung oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde. Beruft sich ein Anbieter darauf, kann die Behörde das überprüfen. Pauschal auf diese Ausnahmen verlassen sollten Sie sich nicht.

Wer nicht unter das Gesetz fällt, darf seine Website freiwillig barrierefrei gestalten. Das Bundesarbeitsministerium nennt dafür die älter werdende Kundschaft und einen möglichen Wettbewerbsvorteil. Eine Übersicht aller Pflichten einer Unternehmenswebsite finden Sie im Leitfaden Rechtssichere Website.

Wie prüfen Sie, ob Sie betroffen sind?

Gehen Sie drei Fragen der Reihe nach durch. Ein „nein“ bei einer der Fragen spricht dafür, dass die Pflicht Sie nicht trifft. Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest und bitten Sie bei Unsicherheit Ihre Rechtsberatung um eine Einschätzung.

  1. Können Verbraucher über Ihre Website etwas bestellen, kaufen oder buchen?
  2. Richtet sich dieses Angebot an Privatpersonen und nicht ausschließlich an Unternehmen?
  3. Haben Sie zehn oder mehr Beschäftigte, oder liegen Jahresumsatz und Bilanzsumme jeweils über 2 Millionen Euro?

Lautet die Antwort dreimal „ja“, sollten Sie die Barrierefreiheit Ihrer gesamten Website prüfen lassen. Planen Sie einen Shop oder eine Buchungsfunktion erst, berücksichtigen Sie die Frage von Anfang an. Das spart spätere Umbauten. Was eine Website insgesamt kostet, zeigt der Leitfaden Was kostet eine Website?.

Wie begleitet JDK Marketing ein Projekt mit Shop oder Buchung?

Wir erstellen Websites für Unternehmen aller Branchen, auf Wunsch auch mit Online-Shop. Ob Ihr Vorhaben Verbraucherverträge im Netz beinhaltet, klären wir in der kostenlosen Analyse, bevor Sie ein verbindliches Angebot bekommen. Eine rechtliche Bewertung, ob das BFSG für Sie gilt, geben wir nicht ab.

PaketPreisFür wen es passt
Onepagerab 1.000 €Wenige Leistungen, schnell eine seriöse Website
Mehrseitige Website (Empfehlung)ab 2.500 €Mehrere Leistungen, jede mit eigener Seite, auf Wunsch mit Online-Shop
Komplettab 5.000 €Wenig Zeit: Texte von uns, Einsatzorte und Google Unternehmensprofil inklusive

Zu jedem Paket kommen 30 € im Monat für Hosting und Betreuung. Website und Domain gehören Ihnen, gehostet wird die Website bei uns. Die Preise im Überblick finden Sie unter Website erstellen lassen, Beispiele unserer Arbeit unter Referenzen. Ihr erster Schritt ist die kostenlose Analyse.

Häufige Fragen

Ab wann gilt das BFSG für Websites?
Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die Verbrauchern erbracht werden. Für Verträge, die vor diesem Tag geschlossen wurden, nennt § 38 BFSG eine Übergangsfrist: Sie dürfen bis zum Ablauf ihrer Laufzeit unverändert fortbestehen, längstens bis zum 27. Juni 2030.
Muss meine Website ohne Shop barrierefrei sein?
Eine reine Informations- oder Werbeseite sollte nach Auffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht unter das Gesetz fallen, weil die individuelle Anfrage eines Verbrauchers fehlen dürfte. Bieten Sie dagegen etwa eine Online-Terminbuchung für Privatkunden an, kann das Gesetz greifen. Im Zweifel klärt Ihre Rechtsberatung den Einzelfall.
Gilt das BFSG auch für Geschäftskunden?
Das Gesetz schützt Verbraucher, also Privatpersonen, die ein Angebot überwiegend nicht beruflich nutzen. Dienstleistungen, die ausschließlich an Unternehmen gerichtet sind, sollten deshalb nach Auffassung der Bundesfachstelle nicht betroffen sein. Richtet sich Ihre Website auch an Privatkunden, kann sie dennoch erfasst sein.
Wie hoch kann das Bußgeld nach dem BFSG sein?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Dienstleistung entgegen den Anforderungen anbietet, kann nach § 37 BFSG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro belegt werden. Bei Mängeln fordert die Marktüberwachung zunächst zur Herstellung der Konformität auf. Maßnahmen können bis zur Untersagung des Angebots gehen, zusätzlich ist ein Bußgeld möglich.
Wo bekomme ich als Kleinstunternehmen Hilfe zum BFSG?
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät Kleinstunternehmen nach eigenen Angaben kostenlos zum Gesetz und bietet seit Juli 2026 Webinare und Sprechstunden an. Rechtsberatung gehört nicht dazu. Das Bundesarbeitsministerium hat zudem Leitlinien mit praktischen Beispielen veröffentlicht.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 1 Zweck und Anwendungsbereich. Abgerufen am 26. Oktober 2026.
  2. Bundesministerium der Justiz: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 2 Begriffsbestimmungen. Abgerufen am 26. Oktober 2026.
  3. Bundesministerium der Justiz: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 3 Barrierefreiheit. Abgerufen am 26. Oktober 2026.
  4. Bundesministerium der Justiz: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 14 Pflichten des Dienstleistungserbringers. Abgerufen am 26. Oktober 2026.
  5. Bundesministerium der Justiz: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 37 Bußgeldvorschriften. Abgerufen am 26. Oktober 2026.
  6. Bundesministerium der Justiz: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 38 Übergangsbestimmungen. Abgerufen am 26. Oktober 2026.
  7. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG. Abgerufen am 26. Oktober 2026.
  8. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (2025). Abgerufen am 26. Oktober 2026.
  9. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Abgerufen am 26. Oktober 2026.
  10. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Abgerufen am 26. Oktober 2026.

Karim Abidi

Geschäftsführer, JDK Marketing

Karim Abidi ist einer von drei Geschäftsführern der JDK Marketing UG in München. JDK erstellt seit 2024 Websites für Unternehmen aller Branchen und macht sie mit SEO bei Google, in Google Maps und in KI-Suchen sichtbar.

Weiterlesen

Kostenloses Erstgespräch

Passt das zu Ihrer Situation? Die Analyse ist kostenlos.

Wir schauen uns Ihre Website und Ihre Sichtbarkeit bei Google an und sagen Ihnen ehrlich, was sich für Ihr Unternehmen lohnt.

  • Blick auf Website, Google-Profil und Konkurrenz
  • Konkrete Maßnahmen mit klarem Preis
  • Kostenlos und unverbindlich
Antwort in unter 24 Stunden